Rückstellungen, Ausschüttungen und die Reichweite des faktischen Organs
Bundesgericht 4A_62/2024 und 4A_76/2024 (17. Dezember 2024) — der Papierschlamm-Fall. Solidarische Haftung der formellen Vizepräsidentin und des Treuhand-Partners, je nach Art. 754 OR haftbar für eine Ausschüttung von CHF 2,15 Millionen, während eine Umweltsanierungshaftung von CHF 8,55 Millionen absehbar war.
Vollständige Übersetzung in Vorbereitung
Dieser Text ist umfangreich. Der folgende deutsche Entwurf enthält Einleitung und Abschnittsstruktur; die vollständige Ausarbeitung folgt. Die englische Originalfassung enthält den vollständigen Text und bleibt bis zur Durchsicht massgeblich.
Drei Merkmale der schweizerischen Gesellschaftshaftungslandschaft treffen hier unbehaglich zusammen. Die Pflicht, Rückstellungen für absehbare Haftungen — auch solche, die gegenwärtig mit prozessualen Argumenten verteidigt werden — zu bilden, ist streng. Die Doktrin des faktischen Organs (Faktisches Organ) erweitert die Verantwortlichkeit weit über die formelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats hinaus. Und Art. 260 SchKG erlaubt einem Gläubiger, der die Haftungsansprüche der Konkursmasse übernimmt, diese unmittelbar gegen Verwaltungsratsmitglieder und faktische Organe zu verfolgen, lange nachdem die Gesellschaft selbst aufgehört hat zu existieren. 4A_62/2024, entschieden am 17. Dezember 2024, ist die jüngste Artikulation des Bundesgerichts, was geschieht, wenn alle drei zusammentreffen. Das Ergebnis ist eine solidarische Haftung in Höhe von CHF 2,15 Millionen für zwei Personen — die eine formelle Vizepräsidentin, die andere der Treuhand-Partner, der bis fünf Jahre nach den streitgegenständlichen Ereignissen keinen Titel im Verwaltungsrat trug.
Der Sachverhalt
C. AG als Papierproduzentin mit jahrelanger Umweltsanierungshaftung; die einsetzenden Rückstellungen erst 2011 und nie in voller Höhe; die ausserordentliche Generalversammlung vom 14. Januar 2011 mit Protokoll, das erst im August 2012 erstellt wurde; Konkurs 2019. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.
Die Feststellung
das Handelsgericht des Kantons Zürich bejahte solidarische Haftung beider Beklagten aus drei Gründen, die das Bundesgericht im Wesentlichen bestätigte: pflichtwidrig unterlassene Rückstellungen, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Ausschüttungsbeschlusses, und die Stellung des Beklagten 2 als faktisches Organ im Sinne von BGE 128 III 29. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.
Warum es für Verwaltungsräte wichtig ist
eine absehbare Haftung ist keine verschiebbare Haftung — ungeachtet der verfügbaren prozessualen Verteidigung; die Doktrin des faktischen Organs erreicht Treuhänder, Anwälte und Berater, die Kollektivzeichnungsberechtigung mit substantieller Mitwirkung verbinden; der Konkurs ist der Anfang der Haftungsfrage, nicht ihr Ende (Art. 260 SchKG als Durchsetzungsmechanismus). — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.
Implikationen für das Nachschlagewerk
geplante Aktualisierungen von §§ 4–5 in “Pflichten des Verwaltungsrats” (Delegation/Aufsicht — faktisches Organ; Folgen der Pflichtverletzung — Art. 260 SchKG) und § 2 in “Prozessbereitschaft” (Dokumente und Akten — Rückstellungen für absehbare Haftung; Risiko der ex post-Dokumentation). — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.
Primärquelle
vollständiger Entscheid auf opencaselaw.ch (4A_62/2024, konsolidiert mit 4A_76/2024). Vorverfahren: 1C_17/2019 vom 29. Juli 2019. Verwandte Autoritäten: BGE 128 III 29, BGE 117 II 432, BGE 132 III 342. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.