BGE 151 IV 258 — Das Bundesgericht hebt seinen früheren Ansatz auf und hält fest, dass eine überschuldete Gesellschaft noch immer geschädigt werden kann, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden.">
Kommentar · 2025 · Art. 158 StGB

Die überschuldete Einpersonen-AG als Opfer ungetreuer Geschäftsbesorgung

BGE 151 IV 258 — Das Bundesgericht hebt seinen früheren Ansatz auf und hält fest, dass eine überschuldete Gesellschaft noch immer geschädigt werden kann, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden.

Entscheidung
BGE 151 IV 258
Datum
2025
Gesetz
Art. 158 Ziff. 1 StGB
Status
Entwurf — Übersetzung in Vorbereitung

Vollständige Übersetzung in Vorbereitung

Dieser Text ist umfangreich. Der folgende deutsche Entwurf enthält Einleitung und Abschnittsstruktur; die vollständige Ausarbeitung folgt. Die englische Originalfassung enthält den vollständigen Text und bleibt bis zur Durchsicht massgeblich.

Anfang 2025 hat das Bundesgericht eine Argumentationslinie aufgegeben, die es noch 2021 verfolgt hatte: eine überschuldete Gesellschaft — so hatte es nahegelegt — könne im Sinne von Art. 158 StGB durch eine pflichtwidrige Handlung eines Verwaltungsratsmitglieds nicht geschädigt werden, weil kein Reinvermögen mehr vorhanden sei, das beschädigt werden könnte. In BGE 151 IV 258 entscheidet das Gericht das Gegenteil. Geschützt werden die Aktiven der Gesellschaft — nicht ihr Reinvermögen. Eine Gesellschaft kann überschuldet und dennoch im Sinne des Tatbestands geschädigt sein, wenn ihre Aktiven durch eine pflichtwidrige Handlung weiter vermindert werden. Die praktische Implikation für Verwaltungsräte, insbesondere für eng gehaltene und eigentümergeführte schweizerische Gesellschaften, in denen der frühere Ansatz mitunter als Verteidigung behandelt wurde, ist erheblich.

Der Sachverhalt

A.A. als alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat der C. AG, deren Liquiditätsprobleme sich über Jahre hingezogen hatten; private Bezüge und Kreditkartenausgaben in Höhe von rund CHF 253’000 ab Oktober 2010, als die Gesellschaft bereits überschuldet war. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Die Feststellung

das Bundesgericht gab den im Entscheid 6B_1422/2019 vertretenen Ansatz auf; es folgt dem gewöhnlichen Schadensbegriff (Vermögensschaden als Verminderung der Aktiven); die enge Ausnahme für Verfügungen des Alleinaktionärs innerhalb des gedeckten Aktienkapitals bleibt bestehen, greift aber nicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Warum es für Verwaltungsräte wichtig ist

die Verteidigung des Alleinaktionärs ist enger als häufig angenommen; Überschuldung ist keine Lizenz; eng gehaltene schweizerische Gesellschaften tragen das Gewicht dieser Verschärfung. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Implikationen für das Nachschlagewerk

geplante Aktualisierungen von §3 in “Pflichten des Verwaltungsrats” (Treuepflicht als primäre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft) und §4 in “Unternehmensstrafrechtliche Exposition” (Exposition der Verwaltungsratsmitglieder neben derjenigen der Gesellschaft). — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Primärquelle

vollständiger Entscheid auf opencaselaw.ch (BGE 151 IV 258); verwandte Autoritäten: 6B_1161/2021, 6B_1422/2019 (aufgehoben), 6B_85/2021, BGE 117 IV 259, BGE 141 IV 104, BGE 147 IV 73, BGE 142 IV 346. — Vollständige deutsche Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Siehe auch