Kommentar · UK Supreme Court · 2022 · Vergleichende Lektüre

BTI 2014 LLC v Sequana SA — Die Gläubigerpflicht mit schweizerischen Augen gelesen

[2022] UKSC 25 — Der britische Supreme Court anerkennt förmlich die Pflicht des Verwaltungsrats, die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, wenn die Insolvenz sich nähert. Ein schweizerischer Verwaltungsrat liest dieselben Tatsachen durch eine andere Linse und gelangt zu einem strengeren Ergebnis.

Entscheidung
BTI 2014 LLC v Sequana SA [2022] UKSC 25
Datum
5. Oktober 2022
Jurisdiktion
Vereinigtes Königreich
Status
Entwurf — Übersetzung in Vorbereitung

Vollständige Übersetzung in Vorbereitung

Dieser vergleichende Kommentar ist umfangreich. Der folgende deutsche Entwurf enthält Einleitung und Abschnittsstruktur; die vollständige Ausarbeitung folgt. Die englische Originalfassung enthält den vollständigen Text und bleibt bis zur Durchsicht massgeblich.

Am 5. Oktober 2022 hat der britische Supreme Court den wichtigsten englischen gesellschaftsrechtlichen Entscheid einer Generation gefällt. BTI 2014 LLC v Sequana SA anerkennt förmlich, dass der Verwaltungsrat die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen hat, und lokalisiert den Zeitpunkt, zu dem diese Pflicht einsetzt: wenn die Gesellschaft tatsächlich insolvent ist, am Rande der Insolvenz steht oder wenn eine insolvente Liquidation wahrscheinlich ist. Für schweizerische Verwaltungsräte ist die Entscheidung aus zwei Gründen bedeutsam. Erstens sitzen schweizerische Konzerne häufig über englischen Tochtergesellschaften, deren Verwaltungsräte nun unter diesem ausdrücklichen Rahmen operieren. Zweitens beantwortet die schweizerische Rechtsordnung dieselbe Frage — ab wann richtet sich die Loyalität des Verwaltungsrats neu aus — auf einem anderen Weg, und der Kontrast erhellt beide Systeme.

Der Fall

Sachverhalt um die Dividende von AWA an Sequana von 2009; latente Umweltsanierungshaftung; Insolvenz im Jahr 2018; Klage durch BTI als Zessionar der Konkursmasse. — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Die Feststellung

einstimmig zur Doktrin; Ablehnung des breiteren Triggers “reales und nicht entferntes Insolvenzrisiko”; die Pflicht greift bei tatsächlicher Insolvenz, am Rande der Insolvenz oder wenn Insolvenzliquidation wahrscheinlich ist; Berufung auf die Tatsachenwürdigung hin abgewiesen. — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Wie ein schweizerisches Gericht denselben Sachverhalt entscheiden würde

Art. 717 OR (Sorgfalt und Gesellschaftsinteresse), Art. 725 ff. OR (abgestufte Verfahrenspflichten, 2023er Reform), Art. 754 OR (Verantwortlichkeit); die implizite Pflicht zur Rückstellungsbildung greift deutlich früher als der britische Insolvenzschwellenwert; Vergleich mit dem Papierschlamm-Entscheid 4A_62/2024. — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Wo die Systeme konvergieren und wo nicht

beide lehnen den breitesten Test “reales Risiko irgendwann” ab; beide erwarten Rückstellungen für wesentliche vorhersehbare Haftungen; abweichend: UK-Pflicht beginnt nahe der Insolvenz, schweizerische Sorgfaltspflicht schon bei vorhersehbarer Rückstellungsnotwendigkeit, also oft Jahre früher. — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Was Verwaltungsräte mitnehmen sollten

1) das UK hat nun einen klaren Gläubigerpflichten-Rahmen; 2) schweizerische Verwaltungsräte können sich auf das Ergebnis im Fall Sequana nicht verlassen; 3) grenzüberschreitende Ausschüttungen sind schwerer, als sie aussehen — der strengere Massstab gilt in der Praxis. — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Implikationen für das Nachschlagewerk

geplante Aktualisierungen zu §5 von “Pflichten des Verwaltungsrats” (vergleichender Kontext zum UK-Rahmen) und §2 von “Prozessbereitschaft” (grenzüberschreitende Dimension). — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Primärquellen

UK: [2022] UKSC 25, UK Supreme Court; schweizerische Querverweise: Art. 717 OR, Art. 725 ff. OR (2023er Reform), Art. 754 OR; 4A_62/2024 (Papierschlamm). — Vollständige Ausführung in Vorbereitung; siehe englische Fassung.

Siehe auch